Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- SG Freiburg, 04.11.2010 – S 12 R 6554/09
- SG Dortmund, 24.05.2007 – S 26 R 278/06Zitiert von 2
- SG Karlsruhe, 22.04.2015 – S 16 R 1372/14
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2023 – L 22 R 157/22
- SG Reutlingen, 18.10.2018 – S 11 R 557/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 – L 2 R 246/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 09.04.2024 – L 18 R 149/22
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 – L 5 R 4225/15
- VG Berlin, 31.05.2011 – 28 A 199.08Zitiert von 3
10 Entscheidungen zu § 49 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.